Weitere Allgemeinverfügung des Landkreis Nienburg
zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser
1. Restaurants, Speisegaststätten, Systemgastronomie, Imbisse und Mensen und dergleichen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
2. Es gelten folgende Ausnahmen:
2. a) die in Nr. 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen,
2. b) gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.
3. Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.
4. Aus hygienischen Gründen ist eine bargeldlose Bezahlung dringend zu empfehlen.
5. Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich Sonnabend, 20. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
6. Die getroffenen Anordnungen sind gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen gem. § 75 Abs. Nr. 1, Abs.3 IfSG wird hingewiesen.
Mitteilung der Pressestelle des Landkreis Nienburg
Quelle: biwapp