Vor Baumentnahme Naturschutzbehörde kontaktieren
Veränderungen von Natur und Landschaft zum Teil genehmigungspflichtig
Im Dezember herrscht häufig nasskaltes Wetter. Solange es keinen Frost gibt, ist gerade dann im Garten besonders viel zu tun. Sobald nachhaltige Eingriffe in Natur und Landschaft geplant sind, müssen diese durch die Untere Naturschutzbehörde beim Landkreis Nienburg genehmigt werden. Dies dient insbesondere dem Schutz von Bäumen und Gehölzen.
Bei der Unteren Naturschutzbehörde wird entsprechend einer Änderung im Niedersächsischen Naturschutzrecht vom Dezember 2020 geklärt, ob ein geplanter Eingriff in Natur und Landschaft eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und darum genehmigungspflichtig ist. „Hiervon betroffen sind unter anderem die Entfernung oder Beeinträchtigung von Einzelbäumen, Baumreihen sowie von Feldgehölzen und Feldhecken. Aber das kann auch Vorhaben betreffen, die baurechtlich keine Genehmigungspflicht haben, aber jetzt nach dem Naturschutzrecht genehmigungspflichtig sind“, erläutert Marilen Henning von der Unteren Naturschutzbehörde. Was einen erheblichen Eingriff darstellt, ist dann entweder zu vermeiden oder muss kompensiert werden.
Gemeint sind damit die Errichtung baulicher Anlagen wie etwa das Anlegen von Gewächshäusern oder befestigten Lagerplätzen. Auch die Beseitigung von Feld- und Wegrainen, Trockenmauern, Obstbaumwiesen und Kleingewässern oder die Umwandlung naturnaher Flächen können erhebliche Beeinträchtigungen darstellen. Bei Bäumen spielt bei der Einschätzung der Erheblichkeit des geplanten Eingriffs der Wert des zu fällenden Baumes für Natur und Landschaft die entscheidende Rolle. Parameter hierfür sind: Baumart, Stammumfang und Standort. Bei Laubbäumen im privaten Garten liegt der Schwellwert bei einem Stammumfang von 1,50 Meter, gemessen in 1 Meter Höhe. Außerhalb von Gärten können auch Bäume mit geringeren Stammumfängen einen erheblichen Eingriff darstellen, da insbesondere in der freien Landschaft die Bedeutung der Bäume für das Landschaftsbild berücksichtigt wird. Nadelbäume unterliegen allgemein einer höheren Toleranz als Laubbäume.
„Bei einem erheblichen Eingriff kann eine Genehmigung dann vorsehen, dass ein Ausgleich geschaffen werden muss. Für das Fällen eines Laubbaumes mit einem Stammumfang von 2,50 Metern kann als Kompensationsleistung zum Beispiel die Neuanpflanzung von drei einheimischen Laubbäumen gefordert sein“, sagt Marilen Henning. Durch die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen trage jeder und jede zum Erhalt der natürlichen Umwelt bei. Zu beachten sei im Übrigen, dass bei jeglicher Beseitigung von Hecken und Gehölzen die Vorschriften des Artenschutzes sowie die zeitlichen Einschränkungen berücksichtigt werden müssen. „Sollte es Höhlen oder Nester in dem betroffenen Baum oder der Hecke geben, muss das weitere Vorgehen vorab mit uns als Untere Naturschutzbehörde abgestimmt werden.“
Die Eingriffsregelung ist ein Instrument, um die Natur und Landschaft zu schützen und ein Bewusstsein für deren Wert zu schaffen. Bäume sind wichtige Lebensräume für verschiedene Tierarten, sei es als Nahrungs-, Ruheraum oder Brutstätte. Aber auch für das Mikroklima und damit für die allgemeine Gesundheit sind Bäume von Bedeutung. Sie spenden Schatten, wirken regulierend auf die Verdunstung von Wasser bei Hitze und speichern CO2.
Wer ein Vorhaben plant, das Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben könnte, wendet sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde unter 05021/967-875 bzw. per E-Mailadresse natur@kreis-ni.de oder schriftlich an den Landkreis Nienburg, Fachdienst Naturschutz, Kreishaus am Schlossplatz, 31582 Nienburg. Nähere Informationen gibt es auch auf der Website des Landkreises Nienburg www.lk-nienburg.de unter dem Suchbegriff „Eingriffsregelung“.
Quelle Homepage Landkreis Nienburg