Schöffenwahl 2023
Wahl der Schöffen und Schöffinnen und Jugendschöffen und Jungengschöffinnen für die Amtszeit 2024-2028
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen/Schöffinnen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt.
Die Samtgemeinderat und der des Landkreises Nienburg schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.
Folgende Wahlvoraussetzungen müssen dafür erfüllt werden:
- Sie müssen bei Amtsantritt mindestens 25 Jahre alt sein und dürfen nicht älter als 69 Jahre sein
- Sie müssen deutscher Staatsangehöriger sein, der die deutsche Sprache ausreichend beherrscht
- Sie dürfen keine Vorbestrafung haben
- Hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige und Religionsdiener/Religionsdienerinnen sollten ebenfalls nicht gewählt werden
Benötigte Unterlagen:
Für die Bewerbung ist das beigefügte Bewerbungsformular ausgefüllt bei dem jeweiligen Amt einzureichen.
Weitere Voraussetzungen:
Dafür sollten Schöffen/Schöffinnen über soziale Kompetenzen verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Außerdem wird eine gewisse Menschenkenntnis von Ihnen erwartet. Die ehrenamtlichen Richter/Richterinnen müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Beschreibung der Leistung:
- Schöffen/Schöffinnen sind keine Juristen, sondern lediglich ehrenamtliche Richter in Strafprozessen, die Berufsrichter/Berufsrichterinnen gleichberechtigt sind
- Sie können deshalb den ,,normalen Menschenverstand“ in das Gericht einbringen und die Meinung des Volkes vertreten
Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Allerdings müssen Schöffen/Schöffinnen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.
- Sie müssen sich der Verantwortung gegenüber Angeklagten, der Öffentlichkeit und den Geschädigten bewusst sein.
- Sie müssen in der Lage sein, Verantwortung für ein Urteil zu übernehmen
- Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden
Als gewählter Schöffe oder gewählte Schöffin sind Sie zu der Teilnahme an den Sitzungen, zu denen Sie geladen wurden, verpflichtet. Der Arbeitgeber hat Sie für die Zeit Ihres Einsatzes freizustellen.
Für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten Sie eine Entschädigung, unter anderem für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.
Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt beim Fachdienst Zentrale Dienste der Samtgemeinde Weser-Aue, Tel.: 05021/6025-131, E-Mail: zentrales-weseraue.de.
Formulare zur Aufnahme in die Vorschlagsliste finden Sie auf der Homepage der Samtgemeinde Weser-Aue.
Weitere Informationen unter https://www.schoeffenwahl.de/