Patientenbesuche sind wieder erlaubt – mit Einschränkungen

Die Helios-Kliniken Mittelweser mit den Standorten in Nienburg und Stolzenau lockern ihr strenges Besuchsverbot ab Dienstag, 25. Mai. „Wir wissen, dass der Kontakt zu den Angehörigen das Wohlbefinden unserer Patientinnen und Patienten erheblich steigert. Dennoch steht der Infektionsschutz bei uns an erster Stelle – denn es ist unsere Verantwortung, nicht nur unsere Mitarbeiter, sondern auch jeden anderen Patienten zu schützen“, erläutert Klinikgeschäftsführer Christian Thiemann.

Daher sind Besuche nur eingeschränkt möglich und auch die Zutrittsbeschränkungen sind eng gefasst. Während in Nienburg die Besuche täglich im Zeitraum zwischen 14 und 18 Uhr möglich sind, ist ein Besuch in Stolzenau ganztägig möglich. Zur besseren Koordination muss der Termin in Stolzenau jedoch individuell mit der Station telefonisch abgestimmt werden.

Grundsätzlich gilt die 1-1-1-1-Regel: Ein (1) Besucher darf einen (1) Patienten für eine Stunde (1) an einem Tag (1) besuchen. Hierbei muss der Besuchererfassungsbogen ausgefüllt werden. Dieser ist auf der Webseite des Krankenhauses zu finden. „Der Bogen ist zwar auch im Krankenhaus vorrätig, doch es beschleunigt das Einlass-Prozedere deutlich, wenn er direkt ausgedruckt und ausgefüllt mitgebracht wird“, erläutert Thiemann.

Wichtig: Bei Patienten, die auf Doppelzimmern liegen, darf sich nur ein Besucher zur gleichen Zeit im Zimmer aufhalten. „Das Einfachste ist, wenn sich die Patienten hier mit den Angehörigen kurz untereinander abstimmen. Alternativ muss der andere Besucher warten, bis er eintreten kann“, so der Geschäftsführer.

Voraussetzung für den Zutritt in die Kliniken sind zudem ein Nachweis einer vollständigen Impfung, als Genesener eine überstandene COVID-19-Infektion, die nicht länger als sechs Monate her ist oder ein negativer Test aus einer offiziellen Teststelle, der nicht älter als 24 Stunden ist. Eine Übersicht der Teststellen finden Sie auf der Webseite des Landkreises Nienburg.

Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen, zum Beispiel den gelben Impfpass. „Je nach Impfstoff bedarf es einer oder zweier Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein“, erläutert Dr. Michael Stalp, ärztlicher Direktor. Auch eine Impfbescheinigung, die vom Impfzentrum oder von der impfenden Stelle ausgestellt wurde, ist ein gültiges Dokument, mit dem Sie Ihre vollständige Impfung nachweisen können.

Als genesen gelten Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate positiv mittels PCR-Test auf SARS-CoV-2 getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. „Liegt das Testdatum länger als sechs Monate zurück, gilt die Person nicht als genesen. In diesem Fall ist dann der negative Schnelltest aus der offiziellen Teststelle notwendig“, betont Stalp.

Darüber hinaus gelten selbstverständlich nach wie vor im Krankenhaus die FFP2-Maskenpflicht sowie die grundsätzlichen Abstands- und Hygieneregeln.

Aus Lokalportal, Manon Garms