Masken im Verbandskasten ?

Einfach und unbürokratisch erklärt.

Ein Verbandskasten ist für jedes Auto Pflicht!

Alle Autofahrerinnen und Autofahrer in Deutschland haben die Pflicht, im Pkw einen Verbandskasten mitzuführen. Dieser Umstand dürfte allen Inhaberinnen und Inhabern einer Fahrerlaubnis bekannt sein.  Wie dieser bestückt sein muss, richtet sich nach der DIN 13164. Gemäß  § 35 h der Straßenverkehrs- zulassungsordnung (StVZO) ist ein Verbandskasten laut Normblatt 13164 der Ausgaben Januar 1998 oder Januar 2014 vorgeschrieben. Die DIN-Norm 13164 wurde am 1. Februar 2022 aktualisiert, aber noch bis zum 31. Januar 2023 läuft für diese eine Übergangsfrist. Die neuste Ausgabe der DIN 13164 Februar 2022 des Verbandskastens ist erst ab einer Überarbeitung des § 35 h der StVZO durch den Gesetzgeber rechtsverbindlich. Diese Überarbeitung ist allerdings noch nicht erfolgt. Verbandskästen mit den bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 dürfen also solange weiterverwendet werden, bis diese Ausgaben aus § 35 h StVZO gestrichen werden und durch die dann verbindliche Ausgabe 2022 ersetzt wird. Sie müssen jetzt nur noch darauf achten, ob und wann der § 35 h der StVZO geändert wird. Hier hilft das regelmäßige Studium des Bundesgesetzblattes.  Ansonsten können Verstöße mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Diese knappe und leicht verständliche Ausführung mündet in folgendes

Ergebnis.

Das Ergänzen Ihres Verbandkastens um zwei (mindestens) OP- Masken ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht notwendig aber auch nicht verboten.

Da der Verfasser dieser Zeilen es gelegentlich verschläft, den Bundesanzeiger zu lesen, hat sich dieser heute vorsorglich zwei OP-Masken in den Verbandkasten gepackt. Den richtigen Zeitpunkt zu verpassen, kann dann echtes Geld kosten. Sicher ist sicher.

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