Gesetzesänderung aus 2020 stärkt Schutz wertvoller Gehölze
Abstimmung mit der Naturschutzbehörde empfohlen
Am 01. Oktober startet die Baumfällsaison 2022, die bis zum 28. Februar 2023 andauert. Baumfällungen und Eingriffe in Natur und Landschaft können auch im eigenen Garten genehmigungspflichtig sein, im Dezember 2020 gab es eine entsprechende Änderung im Niedersächsischen Naturschutzrecht. Um zu klären, ob eine Genehmigungspflicht vorliegt, empfiehlt der Landkreis Nienburg bei geplanten Vorhaben zuvor eine Beratung und Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.
„Durch die Gesetzesänderung müssen bis dahin genehmigungsfreie, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft seit Ende 2020 genehmigt und ausgeglichen werden“, erläutert Stefan Gottwald von der Unteren Naturschutzbehörde. „Dies dient insbesondere dem Schutz von Bäumen und anderen Gehölzen.“
In der Regel werden nachhaltige Beeinträchtigungen oder die Beseitigung von Einzelbäumen, Baumreihen, Feldgehölzen und Feldhecken als erhebliche Eingriffe gewertet und sind daher genehmigungspflichtig. Darüber hinaus können die Beseitigung von Feld- und Wegrainen, Trockenmauern, Obstbaumwiesen oder Kleingewässern sowie die Umwandlung naturnaher Flächen ebenfalls Eingriffe in diesem Sinne darstellen. Weiterhin sind die Errichtung baulicher Anlagen, wie beispielsweise der Bau von Wegen und Plätzen, nach dem neuen Naturschutzrecht unter Umständen genehmigungspflichtig, auch wenn diese nach dem Baurecht keiner Genehmigung bedürfen.
„Bei einer Baumfällung zum Beispiel wird für die Beurteilung des Vorhabens folgendes benötigt: eine Begründung, soweit bekannt die Angabe der Baumart, der Stammumfang in 1,00 m Höhe gemessen, der Standort sowie aussagekräftige Fotos“, beschreibt Stefan Gottwald. Das Ergebnis hänge wesentlich von der Baumart, vom Alter des Baumes, aber auch von der Umgebung, in der der Baum steht, ab. „Hierfür bedarf es immer der Betrachtung des Einzelfalls.“
Bei Laubbäumen im privaten Garten gilt die Richtgröße zum Erreichen der Erheblichkeit bei einem Stammumfang von 1,50 m gemessen in 1,00 m Höhe oder die Entfernung von Baumgruppen (ab zwei Gehölzen). Außerhalb von Gärten können auch Bäume mit geringeren Stammumfängen einen erheblichen Eingriff darstellen, da insbesondere in der freien Landschaft die Bedeutung der Bäume für das Landschaftsbild und die Vernetzungsfunktion berücksichtigt wird. Als Ausgleich für den Verlust kann beispielsweise bei der Genehmigung zur Fällung eines Laubbaumes mit einem Stammumfang von 2,50 Metern die Neuanpflanzung von drei einheimischen Laubbäumen erforderlich werden.
Die Eingriffsregelung ist ein Instrument, um die Natur und Landschaft zu schützen und ein Bewusstsein für dessen Wert zu schaffen. Bäume sind wichtige Lebensräume für verschiedene Tierarten, sei es als Nahrungs-, Ruheraum oder Brutstätte. Aber auch für das Mikroklima und damit für die allgemeine Gesundheit sind Bäume wichtig. Sie spenden Schatten, wirken regulierend auf die Verdunstung von Wasser bei Hitze und speichern CO2. „Bei der Einschätzung der Erheblichkeit des Eingriffs geht es um die Frage, welche Rolle der zu fällende Baum für Natur und Landschaft spielt. Durch die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen trägt jeder zum Erhalt unserer natürlichen Umwelt bei“, so Gottwald. Ein Antragsformular, weitergehende Informationen und eine Liste mit für Neuanpflanzungen geeigneten heimischen Pflanzenarten und Obstbaumsorten gibt es auf der Homepage des Landkreises unter dem Stichwort „Eingriffsregelung“ auf der Homepage des Landkreises Nienburg.
Zu beachten ist, dass bei jeglichen Beseitigungen von Gehölzen die Vorschriften des Artenschutzes sowie die zeitlichen Einschränkungen zur Beseitigung von Hecken und Gehölzen zu berücksichtigen sind. Sollten sich Höhlen oder Nester in dem betroffenen Baum befinden, muss vorab das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Wer ein Vorhaben plant, das Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben könnte, wendet sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde unter natur@kreis-ni.de bzw. 05021/967-875 oder schriftlich an den Landkreis Nienburg, Fachdienst Naturschutz, Kreishaus am Schlossplatz, 31582 Nienburg.
Quelle Homepage LK Nienburg