Erste Maserninfektionen im Landkreis Nienburg
Gesundheitsamt weist auf Masernschutzgesetz hin
Landkreis. Masern gehören zu den ansteckendsten Viruserkrankungen beim Menschen. Sogar Jahre nach einer durchgemachten Maserninfektion kann es noch zu einer Hirnhautentzündung mit nicht selten tödlichem Ausgang kommen. Aufgrund aktueller Fälle im Landkreis Nienburg weist das Gesundheitsamt nun unter anderem auf rechtliche Bestimmungen zum Schutz vor einer Ausbreitung der Erkrankung hin.
So schnell kann es gehen: In den Ferien besuchte eine Familie aus dem Landkreis mit zwei kleinen Kindern Freunde im Ausland und beide Kinder steckten sich dort mit Masern an. Da die Eltern zunächst von einem grippalen Infekt ausgingen, wurde eine Maserninfektion erst nach der Heimkehr diagnostiziert. Eine Impfung gegen Masern war bei beiden Kindern bisher noch nicht erfolgt, aber die Eltern waren glücklicherweise geimpft. Zudem besuchten beide Kinder noch keine Kindertagesstätte oder Schule, so dass dort die Gefahr einer Ansteckung nicht bestand. Nach einem kurzen Krankenhausaufenthalt geht es beiden Kindern aktuell wieder gut.
Eine Infektion mit Masern kann mit schweren Krankheitsverläufen bis hin zu bleibenden Schäden oder gar tödlichem Verlauf einhergehen. Die Übertragung erfolgt unter anderem durch Tröpfchen in der Atemluft beispielsweise beim Sprechen, Husten oder Niesen. Bis zu zwei Stunden kann das Virus in der Luft überleben. Aktuell sei der Landkreis Nienburg möglicherweise knapp an einer kleinen Maserninfektionswelle vorbeigeschrammt, lässt das Gesundheitsamt in Nienburg wissen. Impfmüdigkeit und pandemiebedingt verpasste Impfungen hätten im Jahr 2024 einem Bericht der EU-Gesundheitsbehörde ECDC zufolge auch in Deutschland unzureichende Impfquoten und einen Anstieg der Masernfälle bewirkt. Deutschlandweit und auch in der hiesigen Bevölkerung gibt es danach erhebliche Impflücken in allen Altersgruppen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) berichtet aktuell von einer Impfquote bei Säuglingen und Kleinkindern deutschlandweit von 79,5 %, in Niedersachsen von immerhin 85,2 %. Die Impfquote im Landkreis Nienburg liegt sogar nur bei 76 %. Dies ist vor dem Hintergrund der Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von einer erforderlichen Impfquote von 95 % für einen Gemeinschaftsschutz deutlich zu wenig.
Um eine Wiederausbreitung von Masern zu verhindern, verweist der Fachbereich Gesundheitsdienste auf die seit März 2020 geltende einrichtungsbezogene Masernschutznachweispflicht gemäß § 20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach müssen Eltern vor dem Eintritt ihrer Kinder in eine Kindertagesstätte oder später zur Anmeldung in einer Schule nachweisen, dass diese gegen Masern geimpft wurden oder eine Immunität vorliegt, da sie beispielsweise an Masern erkrankt waren. Sollte aus medizinischen Gründen eine Impfung nicht erfolgen können, muss diese Kontraindikation mit einem ärztlich begründeten Attest nachgewiesen werden. Alle nach 1970 geborenen Personen, die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen wie z. B. Pflegeheimen und Arztpraxen arbeiten, müssen ebenfalls einen entsprechenden Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation vorlegen.
Kinder im Vorschulalter ohne einen der genannten Nachweise dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht aufgenommen und betreut werden. Bei einer Zuwiderhandlung kann nach eingehender Prüfung die Leitung einer Einrichtung sogar mit einem Bußgeld belegt werden. Anders verhält es sich mit schulpflichtigen Kindern und Personen, welche in den oben genannten Einrichtungen betreut werden oder arbeiten, wenn sie keinen Masernschutznachweis vorweisen können. Schulkinder müssen aufgenommen und unterrichtet werden. Sie werden jedoch ebenso wie Personen, die beispielsweise in medizinischen Einrichtungen arbeiten und ohne Nachweis sind, von der jeweiligen Leitung namentlich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet. Nach Prüfung des Sachverhalts kann es bei Zuwiderhandlungen zum Beispiel zu einem Bußgeldverfahren oder Beschäftigungsverbot kommen.
Mit Blick auf die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger empfiehlt das Gesundheitsamt, den eigenen Masernschutz im Impfausweis oder per Nachfrage bei ihrem Hausarzt zu überprüfen und sich oder das Kind bei Bedarf impfen zu lassen. Eine Impfung dient dem eigenen Schutz und zusätzlich dem Schutze derjenigen, die nicht geimpft werden können, wie zum Beispiel Kinder unter einem Jahr, Schwangere oder schwer erkrankte Personen.
Nähere Informationen zum Masernschutzgesetz gibt es auf der Homepage des Landkreises www.lk-nienburg.de sowie auf den Seiten des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes www.nlga.niedersachsen.de und des Robert-Koch-Instituts www.rki.de.
Bei Rückfragen können sich die Bürgerinnen und Bürger unter der Rufnummer 05021/967-900 oder per Email unter gesundheitsdienste@kreis-ni.de an das Gesundheitsamt wenden.
Pressemitteilung Landkreis Nienburg