Dorferneuerung Balge – Erinnerung und Information

Der Förderzeitraum der Dorfentwicklung (sog. „Dorferneuerung“) Balge endet zum 31.12.2026.

Die Dorfentwicklung (DE) dient der Erhaltung, Gestaltung und Entwicklung ländlich geprägter Orte zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung.

Stichtag für eine Antragstellung ist jeweils der 30.09. des Jahres.

 Eine Antragstellung ist dementsprechend bis zum

  • 09.2024 mit einer Umsetzung in 2025 sowie
  • bis zum 30.09.2025 mit einer Umsetzung in 2026 möglich.

Sowohl öffentliche als auch private Antragsteller können Fördermittel für Vorhaben im Gemeindegebiet Balge erhalten.

Die Anträge müssen dem Amt für regionale Landesentwicklung (ArL) in der Geschäftsstelle Sulingen bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres vorliegen.

Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Sofern ein Antrag abgelehnt wird, ist es möglich, diesen im Folgejahr erneut einzureichen.

Förderfähig sind u. a. investive Maßnahmen wie z. B.:

  • Umnutzung von Gebäuden land- sowie forstwirtschaftlicher Betriebe einschließlich gestalterischer Anpassung an das Ortsbild
  • Erhaltung und Gestaltung ortsbildprägender oder landschaftstypischer Bausubstanz sowie deren Umgestaltung hin zu einem ortsbildprägenden oder landschaftstypischen Erscheinungsbild einschließlich der dazugehörigen Hof-, Garten- und Grünflächen (beispielsweise Dacherneuerungen, Fassadensanierungen, Fenster, Türen)
  • Anpassungen von Gebäuden an Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens
  • U. v. m.
Dach vorher
Dach Nachher

Die Höhe der Förderung beträgt für private Antragsteller rund ein Drittel der förderfähigen Kosten. Die Höchstfördergrenze für ein Vorhaben liegt bei 50.000 €. Förderfähig sind bare Ausgaben, Eigenleistungen sind demgemäß nicht förderfähig.

Für Fragen, Auskünfte, Beratungen und Antragstellungen zur Dorferneuerung steht allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Samtgemeinde Weser-Aue, Fachdienst III.1 „Räumliche Planung und Entwicklung“ im Rathaus Marklohe zur Verfügung.

Wichtig: Maßnahmen dürfen nicht begonnen werden, bevor der Bewilligungsbescheid vorliegt. Bei Nichteinhaltung entfällt die Förderung! Auch Auftragsvergaben oder Materialkauf gelten als Maßnahmenbeginn. Unschädlich ist die Einholung von Angeboten oder einer Kostenschätzung.

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