CORONA-Hilfen für Unternehmen
Corona-Krise: Hilfen für Unternehmen
Die Corona-Pandemie führt europa- und bundesweit dazu, dass bei vielen Betrieben die Umsätze wegbrechen und unverschuldet ernsthafte Liquiditätsprobleme entstehen.
Bund und Land stellen verschiedene Hilfen für Unternehmen bereit und sind dabei, weitere Unterstützungsprogramme zu entwickeln.
Die kommunale Wirtschaftsförderung des Zweckverbands Linkes Weserufer steht in dieser Krisensituation für die Betriebe als Ansprechpartner vor Ort in der Samtgemeinde Marklohe, der Samtgemeinde Liebenau und im Flecken Steyerberg telefonisch zur Verfügung, und zwar montags bis freitags sowohl vormittags von 8:30 bis 12:00 als auch nachmittags von 14:00 bis 18:30.
Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
Wirtschaftsförderung Zweckverband Linkes Weserufer
Rathausstraße 14
31608 Marklohe
Telefon: 05021 6025-42
E-Mail: alvermann@linkesweserufer.de
Nachfolgend wird ein Überblick über die verschiedenen Hilfsangebote auf Landes- und Bundesebene für Unternehmen aufgrund der Corona-Krise gegeben. Als Quelle hierfür dient eine entsprechende Veröffentlichung der NBank, die vom Verf. minimal gekürzt wurde.
„Übersicht über die Hilfsangebote auf Landes- und Bundesebene für Unternehmen aufgrund der Corona-Krise – wo und wie gibt es Hilfe?
Bund und Landesregierung arbeiten mit Hochdruck daran, konkrete Hilfsprogramme zu entwickeln.
- Welche Hilfen bietet das Land Niedersachsen über die NBank?
1.1. Kredite für kleine und mittlere Unternehmen:
Das Land wird kurzfristig Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall als Liquiditätshilfe für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung stellen. Das Besondere dabei ist, dass diese Liquiditätshilfe direkt von der NBank vergeben wird und dafür keine Sicherheiten erbracht werden müssen.
Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.
1.2 Zuschüsse für Kleinunternehmen
Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten sollen außerdem einen einmaligen Liquiditätszuschuss von bis zu 20.000 Euro beantragen können. Dieser Zuschuss wird gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen zur Verfügung gestellt.
Diese Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. Das gilt auch, wenn diese vor Ausbruch der Corona-Krise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Voraussetzung ist im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren Unternehmensentwicklung.
Wann können die Hilfen beantragt werden?
Wir (die NBank, der Verf.) arbeiten intensiv an der Detailabstimmung. Außerdem muss der Nds. Landtag die Mittel noch freigeben. Daher wird für beide Förderprogramme eine Antragstellung voraussichtlich ab Mittwoch, den 25.3.2020 möglich sein. Dann können entsprechende Formulare auf der NBank-Internetseite www.nbank.de heruntergeladen werden.
(Hinweis: Die Antragstellung ist hierbei nur auf elektronischem Weg möglich, Anmerkung der kommunalen Wirtschaftsförderung).
1.3 Bürgschaften über die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB)
Das Land hat seinen Bürgschaftsrahmen auf 3 Mrd. Euro erhöht. Die NBB (www.nbbhannover.de) verbürgt Hausbankkredite für nahezu alle Branchen bis zu einer Größenordnung von 2,5 Mio. Euro, davon bis zu 240.000 Euro im Expressverfahren innerhalb weniger Tage. Auch für diese Bürgschaften sind die Hausbanken der erste Ansprechpartner.
- Welche Hilfen bietet der Bund über KfW und Arbeitsagenturen?
Wir (die NBank, der Verf.) wissen, dass in vielen Fällen diese Förderbeträge nicht ausreichen.
Verschiedene Unterstützungen sind grundsätzlich miteinander kombinierbar.
2.1 Kreditprogramme der KfW mit Haftungsfreistellung
Deshalb empfehlen wir (die NBank, der Verf.) umgehend Kontakt zu Ihrer Hausbank aufzunehmen, denn die Kreditanstalt für Wiederaufbau – KfW stellt weitere umfangreiche Hilfen zur Verfügung. Die Programme der KfW werden im sogenannten „Hausbankverfahren“ vergeben. Ansprechpartner für die Programme der KfW sind alle Banken, Sparkassen und genossenschaftlich organisierten Kreditinstitute.
Die konkreten Hilfsangebote finden Sie unter www.kfw.de
Dazu gehört insbesondere der KfW Unternehmerkredit. Dieser bietet Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. EUR Kreditvolumen. Eine höhere Risikoübernahme kann die Bereitschaft der Finanzierungspartner für eine Kreditvergabe erleichtern. Die Beratung zum KfW-Unternehmerkredit erfolgt durch die Hausbank.
Für Existenzgründer*innen und junge Unternehmen bis zu 5 Jahre gibt es ferner den klassischen ERP-Gründerkredit mit Krediten bis zu 100.000 Euro. Hier übernimmt die EU das Haftungsrisiko zu 80 %. Auch dieses Instrument stellt die KfW zur Verfügung und muss über die Hausbank beantragt werden. (Weitere Infos hierzu über die Homepage der KfW, der Ver.)
Für Kleinstunternehmer*innen und Soloselbständige wird der Bund ebenfalls ein eigenes Hilfsprogramm auflegen. Dieses soll auch Zuschüsse enthalten. Dafür stellt der Bund 40 Mrd. Euro bereit. Das Programm will die Bundesregierung am 23. März beschließen. Noch in der gleichen Woche wird der Bundestag darüber entscheiden, sodass dieses Programm ebenfalls bald starten kann.
2.2 Kurzarbeitergeld
Sofern Ihr Unternehmen von Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen z.B. durch verordnete Schließungen betroffen ist, können Sie für Ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen. Das können auch Kleinbetriebe mit nur einem oder 2 Beschäftigten tun. Voraussetzung ist, dass diese sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Der Arbeitsausfall kann auch bis zu 100 % betragen.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich reduziert sind.
Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Bundesregierung und Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. So ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld bereits möglich, wenn nur 10 % der Belegschaft davon betroffen sind.
Außerdem werden anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
Leiharbeitnehmer*innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Die erleichterten Regelungen sind bereits rückwirkend ab 1. März in Kraft getreten.
Wie funktioniert Kurzarbeitergeld?
Ein Beispiel: Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung. Bemessungsgrundlage ist das pauschalierte Nettoentgelt. Beträgt dies vereinfacht dargestellt z.B. regulär 2.200 Euro und wird nun aufgrund einer Kürzung der Arbeitszeit um 45 % um 1.000 Euro auf 1.200 Euro vermindert, gleicht die Arbeitsagentur die entstanden Nettolohnlücke um 60 % bei Beschäftigten ohne Kinder bzw. 67 % bei Beschäftigten mit Kindern aus. Der Ausgleich für den betroffenen Beschäftigten beträgt also 600 bzw. 670 Euro, sein gesamtes Nettoentgelt beträgt entsprechend 1.800 bzw. 1.870 Euro.
In der Praxis ist die Berechnung etwas komplizierter. Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Homepage der Bundesarbeitsagentur.
Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie die Online-Anzeige und den Online-Antrag finden Sie auf den Seiten der Bundesarbeitsagentur.
- Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus
Um die Liquiditätssituation in den Unternehmen zu verbessern, werden folgende Maßnahmen gewährt.
Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unterstützt die Finanzverwaltung mit steuerlichen Erleichterungen wie zinsfreier Steuerstundung, einer erleichterten Herabsetzung von Vorauszahlungen und Änderungen bei Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen. Auf Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, sofern Schuldner*innen einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.
Anträge auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sollten bevorzugt via ELSTER an das Finanzamt gestellt werden.
- Zuschüsse für Unternehmensberatung
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt Zuschüsse zur Unternehmensberatung, insbesondere auch Beratungsförderung für Unternehmen in Schwierigkeiten.
Ziel der Beratungsförderung für Unternehmen in Schwierigkeiten ist es, mittels Beratungsunterstützung die wirtschaftliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dabei werden Beratungskosten bis zu einer Höhe von 3.000 Euro mit 90% gefördert.
- Geplante Änderungen bei den Insolvenzantragspflichten
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.
Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung
bestehen.
Wir (die NBank, der Verf.) erwarten, dass auch diese angekündigte Gesetzesänderung kurzfristig von Bundestag und Bundesrat beschlossen wird.
Und noch ein Tipp: Suchen Sie die enge Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung. Diese hat wichtige Detailkenntnisse und unterstützt Sie bestimmt bei der Beantragung der Hilfen“.
Quelle für diese Übersicht (kursiv gehaltener Text) ist eine entsprechende Veröffentlichung der NBANK.
Meldung vom 25.03.2020