Bundestag beschließt mehr Kinderkrankentage.
Für dieses Jahr wird die Zahl der Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte verdoppelt. Das hat der Bundestag beschlossen. Zudem soll der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Krafttreten. Zuvor muss der Bundesrat noch darüber beraten.
Die Bundesregierung informiert auf ihrer Homepage unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/mehr-kinderkrankentage-1836090 wie folgt:
Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet: Er besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einemanderen Grund zu Hause erforderlich wird. Etwa weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind.
Die Bundesregierung wolle es den „Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern“, erklärte dazu Bundesgesundheitsminister Spahn. Einen Anspruch haben Eltern ausdrücklich auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
Wie viele Krankentage stehen den Familien zu?
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld steigt von 10 Tagen pro Elternteil und Kind auf 20 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 40 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 20 auf nun 40 Tage.
Elternpaare oder Alleinerziehende mit zwei Kindern haben Anspruch auf maximal 80 Kinderkrankentage. Bei weiteren Kindern erhöht sich der Anspruch noch einmal um zehn Tage auf dann maximal 90 Tage – egal, wie viele Kinder in der Familie leben.
Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?
Ja. Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Müssen Schule oder Kita komplett geschlossen sein?
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
Was gilt, wenn die Eltern neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten?
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?
Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.
Wie und wo wird das Geld beantragt?
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
Besteht parallel Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.
Ab wann gilt die Regelung?
Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.
Wie wird die Maßnahme finanziert?
Zur Refinanzierung der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung zahlt der Bund zum 1. April 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss von 300 Millionen Euro in den Gesundheitsfonds. Die tatsächlichen Mehrausgaben hängen maßgeblich von der Inanspruchnahme der Leistung ab. Wie hoch der Bundeszuschuss tatsächlich ausfallen muss, wird im Jahr 2022 auf Grundlage der endgültigen Jahresrechnungsergebnisse bestimmt.
Der Bundestag hat das Gesetz zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes beschlossen. Es wird nun noch abschließend im Bundesrat behandelt. Das Bundeskabinett hatte die Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf im Umlaufverfahren beschlossen, damit die Regelung möglichst zügig umgesetzt werden kann. Der Entwurf ging auf einen Beschluss der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 5. Januar zurück.
Der Bundesrat wird am 18. Januar über die Änderung beraten. Die Änderung des SGB V soll rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft treten.