Anträge für akute Hochwasserhilfen können jetzt gestellt werden

Hilfen erst ab 5.000 Euro Schaden am Hausrat

Landkreis. Das Land Niedersachsen hat in der vergangenen Woche Soforthilfen für vom Hochwasser betroffene Haushalte angekündigt. Nach der Freigabe der Mittel für akute Hochwasserhilfen an Privathaushalte durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages und der Veröffentlichung der Richtlinie im Niedersächsischen Ministerialblatt, ist heute die entsprechende Förderrichtlinie des Landes für Privatpersonen, die durch das Hochwasser in eine akute Notlage geraten sind, in Kraft getreten.

Unter hochwasserbedingte Schäden fallen entsprechend der Richtlinie u.a. Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch aufsteigendes Grundwasser und überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind.

Antragsberechtigt sind Betroffene im gesamten Landkreis Nienburg/Weser, die sich in einer akuten Notlage befinden – entstanden etwa bei der privaten Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen. Dabei muss der entstandene Schaden am Hausrat mindestens 5.000 Euro betragen.

Die Anträge können ab sofort bis zum 22. März 2024 beim Landkreis Nienburg/Weser gestellt werden. Die Kreisverwaltung hat eine Online-Dienstleistung vorbereitet, die unter https://nol.is/qOV abrufbar ist und über die die Anträge schnell und unkompliziert gestellt werden können. Ausfüllbare PDF-Anträge werden ebenfalls über die Homepage bereitgestellt. Zudem beantwortet der Landkreis auf seiner Homepage unter www.lk-nienburg.de/hochwasserhilfe die wichtigsten Fragen vor der Antragstellung.

Fragen beantwortet die Kreisverwaltung auch per E-Mail unter hochwasserhilfe@kreis-ni.de und telefonisch unter 05021 / 967-7903. Telefonisch ist die Verwaltung ab dem 25. Januar ab 9 Uhr erreichbar sowie generell montags bis donnerstags in der Zeit von 9 – 16 Uhr und freitags von 9 – 12 Uhr.

Wichtig: Die Soforthilfe ist als Beitrag zur finanziellen Überbrückung für akute Notlagen gedacht – entstanden etwa bei der privaten Unterkunft oder in der Lebensführung durch notwendige Beschaffungen von Gegenständen des Haushalts (Hausrat) oder durch andere Maßnahmen. Eine finanzielle Unterstützung zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden (auch Stromkosten), auf landwirtschaftlichen Flächen oder in Unternehmen kann aus dieser Richtlinie für akute Notlagen nicht geleistet werden.