Allgemeinverfügung des Landkreises Nienburg/Weser zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen; Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege

Mitteilung Landkreis Nienburg/Weser – Pressestelle vom 17.03.2020

 

  1. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gilt ein generelles Besuchsverbot.

Kantinen, Caféterien und andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.

Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Ausgenommen von Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Pallitativpatienten. Wenn medizinisch oder ethisch sozial vertretbar, sind die Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger und Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden.

2. Für Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder                    Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG gilt ein generelles Besuchs- bzw. Betretungsverbot.

Ausgenommen von diesen Besuchsverboten sind nahestehende Personen von pallitativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.

 

  1.  Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege wird untersagt.

Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Sie dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

–    Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich;

–    Beschäftigte insbesondere im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr;

–    Beschäftigte im Vollzugsbereich einschl. Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche ;

–    Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Ausgenommen von dieser Regelung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).

 

  1.  Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

 

Die vollständige Allgemeinverfügung sowie deren Begründung kann unter https://www.lk-nienburg.de/buergerservice/bekanntmachungen eingesehen werden.

 

Quelle: www.biwap.de