Änderung des IfSG
Nachstehende Anpassungen des Infektionsschutzgesetz zu Ihrer Kenntnis
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (BGBl. I Nr. 32 vom 16.09.2022, Seite 1453) hat der Bundestag gesetzliche Anpassungen zur Optimierung des IfSG mit Blick auf das mögliche Pandemiegeschehen im Herbst/Winter 2022/2023 beschlossen.
Was ist neu?
- Die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) und die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Geltungsdauer der CoronalmpfV werden bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Apotheker, Zahnärzte sowie Tierärzte können COVID-19-Impfungen bis zum 30.04.2023 vornehmen.
- Die Länder erhalten eine Ermächtigungsgrundlage, um auch im Pflegebereich Regelungen zu Hygiene und Infektionsschutz zu treffen, zum Beispiel die Bestellung von hygienebeauftragten Pflegefachkräften in vollstationären Einrichtungen, was der Empfehlung des Expertenrats der Bundesregierung entspricht.
- Die Regelungsmöglichkeiten für Schutzmaßnahmen außerhalb dieser Einrichtungen (§§ 28 ff. IfSG) sollen nach Vorliegen der Evaluation nach § 5 Abs. 9 IfSG im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren Berücksichtigung finden.
- SARS-CoV-2-PCR-Testungen (positiv oder negativ) müssen nunmehr nichtnamentlich dem RKI gemeldet werden (§ 7 Abs. 4 IfSG).
- § 28b IfSG (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik) wurde neu gefasst.
Welche Schutzmaßnahmen gelten?
Ab dem 01.10.2022 bis zum 07.04.2023 gelten folgende Regelungen:
- In Fernzügen gilt eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken, nicht jedoch im ÖPNV und in Flugzeugen.
- Auch in Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen usw. muss eine FFP2-Maske getragen werden.
- Pflegeheime und Kliniken dürfen nur mit einem negativen Corona-Test betreten werden.
- Für den Zutritt zu Restaurants und anderen Innenräumen sollen die Länder ab Oktober eine Maskenpflicht anordnen dürfen, wenn sich das Infektionsgeschehen regional verschlechtert. Dies gilt auch für die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr.
- Lockdowns, Betriebs- und Schulschließungen sowie Kontakt- und Versammlungsverbote sieht das IfSG nicht mehr vor
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