Ab 05.Mai: FFP2-Maskenpflicht in Linienbussen und an Haltestellen im VLN

Das von der Bundesregierung beschlossene neue Infektionsschutzgesetz, welches die Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ergänzt, betrifft eine wichtige Verschärfung der Maskenpflicht im ÖPNV:

Fahrgäste müssen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in dem betroffenen Landkreis eine FFP2-Maske tragen, OP-Masken sind nicht mehr zulässig! 

Der Verkehrsservice Landkreis Nienburg/Weser (VLN) weist darauf hin, dass diese Regelung ab Mittwoch, 05. Mai 2021 in den Linienbussen und an Haltestellen im Verkehrsgebiet des VLN gilt.

Da die 7-Tage-Inzidenz sich ständig verändert, muss erst eine stabile Lage eintreten, bevor die alte Maskenregelung wieder eintritt. Nachdem an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Inzidenz unter 100 liegt, reichen im ÖPNV auch OP-Masken zur Einhaltung der Maskenpflicht. Jede Änderung wird vom VLN bekanntgegeben.

Der VLN empfiehlt seinen Fahrgästen auch unabhängig von der Inzidenz, im ÖPNV immer eine FFP2-Maske zu tragen. Damit sind die Fahrgäste bestmöglich vor dem Covid-Virus geschützt und erfüllen in jedem Fall die geltenden Bestimmungen gemäß dem neuen Infektionsschutzgesetz.

Hier die Einzelheiten: Bis zu einer Inzidenz von 99 gilt für Personen ab 16 Jahre die Vorschrift zum Tragen „medizinischer Masken“ im ÖPNV. Als medizinische Masken gelten Masken „mindestens“ der Norm FFP2, KN95/N95, OP-Masken oder „gleichwertige Masken“. Schals, Tücher, Stoffmasken, Visiere aus Plexiglas, Masken mit Ausatmungsventil oder ähnliche Mund- und Nasenschutze („Alltagsmasken“) sind nicht erlaubt. Ausnahme bilden Kinder und Jugendliche (6 bis 15 Jahre), Kleinkinder bis 5 Jahre sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Ab einer Inzidenz im Landkreis von 100 sind ausschließlich „Atemschutzmaske“ des Standards FFP2 oder vergleichbar in den Linienbussen und an den Haltestellen für alle Fahrgäste ab einem Alter von 6 Jahren vorgeschrieben. OP-Masken oder Alltagsmasken sind nicht erlaubt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es kein Verbot zum Tragen von FFP2-Atemschutzmasken für Kinder und Jugendliche gibt.

Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht gilt für Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können. Gleiches gilt für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Für die Kontrolle der Maskenpflicht und die Verhängung von Bußgeldern sind die Ordnungsämter, hilfsweise die Polizei zuständig. Darüber hinaus wird das Nichttragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Niedersachsen mit mindestens 100 Euro geahndet.
Grundlage für das neue Infektionsschutzgesetz sind die dem Robert Koch-Institut (RKI) gemeldeten Zahlen. Nach ihnen richten sich die jeweiligen Verfügungen der kreisfreien Städte und Landkreise.

Quelle: Homepage VLN Nienburg