Ist ein Carport eine Garage?
Das OVG Koblenz musste entscheiden, ob die Festsetzungen eines Bebauungsplanes für Garagen auch auf Carports anzuwenden sind (Beschl. vom 09.01.2023, Az. 8 A 10536/22.OVG).
Errichten eines Carports außerhalb des überbaubaren Bereichs
Ein Bebauungsplan enthält die Festsetzung, wonach Garagen nur in den überbaubaren Flächen zulässig sind. Ein Bauherr wollte aber ein Carport außerhalb der überbaubaren Fläche errichten. Nach seiner Lesart sind Carports keine Garagen. Die Gemeinde lehnte den Antrag ab, der Bauherr klagte. Nach dem Abweisen der Klage durch das VG rief dieser das OVG Koblenz an.
Wie ist der Begriff der „Garage“ auszulegen?
Nach der Landesbauordnung (hier: § 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO R-P) und der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarVO R-P) sind Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
„Garage“ ist daher ein Oberbegriff, unter den der Begriff „Carport“ als Stellplatz mit seiner (bloßen) Überdachung fällt, subsumierte das OVG. Die Gemeinde, befand das Gericht, hat sich mit dem Bebauungsplan den Begrifflichkeiten des Landesgesetzgebers angeschlossen.
Ergebnis
Weil ein Carport ein Unterfall einer Garage ist, entschied das OVG zugunsten der Gemeinde. Die Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Erteilen einer Baugenehmigung zum Errichten eines Carports außerhalb der durch einen Bebauungsplan überbaubaren Flächen wurde abgewiesen.
Anmerkung der Verwaltung:
Ob das Urteil auch in Niedersachsen Anwendung findet, kann weder bejaht noch verneint werden, da es nicht höchstrichterliche Rechtsprechung ist. Vermutlich wird sich die Gerichtsbarkeit aber in ähnlichen Fällen auf dieses Urteil beziehen, solange kein höheres Gericht anders entscheidet. Bei entsprechenden Bauvorhaben empfiehlt es sich, im Vorfeld der Maßnahme mit dem Bauamt der Verwaltung in Kontakt zu treten.
Bericht mit freundlicher Genehmigung des WEKA-Verlag. Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)