Energie und Mobilität; Bundeskabinett beschließt Entlastungspaket

Die Bundesregierung plant die Bürgerinnen und Bürger zu entlasten, um die Kostensteigerungen für Energie, Lebensmittel und Mobilität abzufedern. Das Bundeskabinett brachte hierzu unter anderem eine Energiepreispauschale, einen Einmalbonus zum Kindergeld und eine temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe sowie das 9-Euro-Ticket im ÖPNV auf den Weg.

Aus kommunaler Sicht sind die Maßnahmen dieses zweiten Entlastungspaketes
grundsätzlich zu begrüßen, wenngleich bei einzelnen Elementen wie dem 9-Euro-Ticket Maßnahmen mit einem nachhaltigen Effekt vorzugswürdig gewesen wären.
Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung weitere Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger auf den Weg gebracht. Diese kommen zusätzlich zu den bereits beschlossenen umfangreichen Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket.

Welche Maßnahmen sind nun auf dem Weg?

Das Entlastungsvolumen beträgt zusammengenommen deutlich mehr als 30 Milliarden Euro.
Das Kabinett beschloss mit mehreren Entwürfen die Umsetzung folgender Maßnahmen:
• Energiepreispauschale: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro.
Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.
Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung
ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.
• Kinderbonus: Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 Euro.
Die Zahlung soll ab Juli 2022 erfolgen. Dieser wird – wie in der Vergangenheit – auf den steuerlichen Kinderfreibetrag angerechnet.
• Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen: Die bereits
beschlossene Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen wird auf 200 Euro verdoppelt.
• 9-Euro-Ticket im ÖPNV: Die Maßnahme soll bundesweit für die Monate Juni bis August 2022 gelten.
• Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe: Ebenfalls für die Monate Juni bis August ist vorgesehen, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das
europäische Mindestmaß abzusenken. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.

Die Kabinettsbeschlüsse gehen zurück auf die Einigung des Koalitionsausschusses vom 23. März 2022 zum weiteren Umgang mit den hohen Energiekosten.

Welche Gesetzentwürfe wurden beschlossen?

Zur Umsetzung des zweiten Entlastungspakets für Bürgerinnen und Bürger hat die Bundesregierung folgende Regelungen auf den Weg gebracht:
• Energiepreispauschale und Familienzuschuss (Kinderbonus) sollen als Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 eingebracht werden. Die Verdoppelung der Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen soll als Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in den
Entwurf des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes eingebracht werden.
• Die Finanzierung des „9 für 90“-Tickets soll mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes umgesetzt werden.
Die temporäre Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe soll mit dem Entwurf eines Energiesteuersenkungsgesetzes umgesetzt werden.
• Die Erstellung von Formulierungshilfen dient unter anderem der Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens.
Sie werden meist für Vorlagen von Änderungsanträgen erstellt, die in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages behandelt und zur Abstimmung gestellt werden sollen, können aber auch Entwürfe für Gesetzesvorlagen aus der
Mitte des Bundestages beinhalten.

Wie geht es weiter?

Die Gesetzentwürfe befinden sich nun im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und Bundesrat sollen den notwendigen gesetzlichen Änderungen am 19. und 20. Mai
2022 zustimmen, damit die beschlossenen Maßnahmen zügig in Kraft treten können.

Was sieht das erste Entlastungspaket vor?

Die Bundesregierung hatte angesichts steigender Energiepreise bereits einen umfangreichen Katalog von Entlastungen beschlossen.
So steigen die Entfernungspauschale, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag. Es wird ein Heizkostenzuschuss vor allem für
Wohngeldempfänger und Studierende mit BAföG gezahlt und die EEG-Umlage für Stromkunden fällt bereits zum 1. Juli 2022.

(Quelle: DStGB aktuell vom 29.04.2022)