Gesetzesänderung stärkt Schutz wertvoller Gehölze
Auch städtische Bereiche und Privatgärten sind betroffen
Seit der jüngsten Gesetzesänderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz ( NAGBNatSchG) findet nun auch in Niedersachsen die Eingriffsregelung nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Anwendung. Einfach gesagt bedeutet dies, dass Eingriffe in Natur und Landschaft, etwa die Fällung eines markanten Baumes, möglichst vermieden oder aber kompensiert werden müssen. Sollte der geplante Eingriff nicht durch eine andere Rechtsvorschrift, wie zum Beispiel durch einen Bebauungsplan erlaubt sein, muss unter bestimmten Kriterien die zuständige Naturschutzbehörde jetzt vorab eine Genehmigung erteilen.
Wann ein solch genehmigungspflichtiger Eingriff vorliegt, erläutert Stefan Gottwald von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Nienburg: „Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 5 NAGBNatSchG. Demnach sind erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Alleen und Baumreihen, naturnahen Feldgehölzen und sonstigen Feldhecken regelmäßig als Eingriffe zu werten. Aber auch Vorhaben zur Beseitigung einzelner Bäume können Eingriffe in diesem Sinne darstellen.“ Begründen ließe sich das damit, dass sich auch ein einzelner Baum ab einem gewissen Alter durch seinen hohen Wert für den Naturhaushalt auszeichne und Lebensraum für verschiedenste Tierarten biete.
Da die Gesetzesänderung noch neu ist, erarbeitet die Untere Naturschutzbehörde (UNB) gerade einen Kriterienkatalog, den es zeitnah auch im Internet geben soll. Hier soll ersichtlich werden, ab wann eine Genehmigung nötig ist. Der Privatgarten wird dabei eine Sonderrolle spielen, damit die gärtnerische Freiheit ausreichend berücksichtigt werden kann. Einen verbindlichen Anhaltspunkt gibt es schon jetzt: Ab einem Stammumfang von 1,50 m auf einer Höhe von einem Meter gemessen, stellt die Entfernung eines einzelnen Baumes im eigenen Garten einen genehmigungspflichtigen Eingriff dar. Nadelbäume unterliegen hierbei einer höheren Toleranz und in der freien Landschaft werden andere Kriterien herangezogen.
In der freien Landschaft werden Bäume und andere Gehölzstrukturen, wie zum Beispiel Hecken oder Baumreihen, nicht nur aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt beurteilt, sondern auch aufgrund ihres Wertes für das Landschaftsbild. Hierbei spielen besonders der Standort und die Ausprägung des Erscheinungsbildes eine Rolle. „Wir bitten jeden, der beabsichtigt einen Baum zu fällen, rechtzeitig um eine entsprechende Information. Dann können wir prüfen, inwieweit eine Genehmigung erforderlich ist“, führt Stefan Gottwald weiter aus. Für diese Beurteilung benötigt die Untere Naturschutzbehörde folgende Informationen: eine Begründung der Fällabsicht, den Stammumfang in 1,00 m Höhe, Angabe der Baumart und des Wuchsstandortes sowie aussagekräftige Fotos.
Ganz allgemein weist die Behörde in diesem Zuge darauf hin, dass bei jeglichen Fällungen die Vorschriften des Artenschutzes (§§ 39 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BNatSchG) sowie die zeitlichen Einschränkungen zur Beseitigung von Hecken usw. (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) weiterhin gelten. Jeder ist demnach selbst dafür verantwortlich, vor Fällarbeiten oder Schnittmaßnahmen zu kontrollieren, ob geschützte Tiere oder ihre Lebensstätten zu schaden kommen. Sollten sich Höhlen oder Nester in dem betroffenen Baum befinden, müssen die Fällarbeiten unterbrochen und das weitere Vorgehen mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.
Aus Sicht der Behörde sollte die Gesetzesänderung möglichst nicht als Bevormundung wahrgenommen werden, sondern vielmehr ein Umdenken in der Bevölkerung hervorrufen und als Beitrag zum Schutz der Natur gesehen werden. „Durch die nähere Beschäftigung mit dem Thema noch vor dem Fällen eines Baumes, kann das Bewusstsein für seinen eigentlichen Wert geschärft werden. Neben den eher biologisch-wissenschaftlichen Dingen, wie dem Beitrag zum Klimaschutz, der Verbesserung des lokalen Klimas oder auch der CO2-Speicherung, der Schadstofffilterung und dem Lebensraum für Tiere, sollte man sich vor der Maßnahme bewusst werden, dass dieser Baum im Sommer ganz banal auch Schatten spendet, Geschichtsträger ist und den Garten belebt. Das kann über anfallende Arbeiten durch Laub und herabfallende Eicheln und Kastanien auch hinwegtrösten“, gibt Stefan Gottwald zu Bedenken.
Wer einen Baum fällen möchte, wendet sich mit den erforderlichen Angaben zwecks möglicherweise erforderlicher Genehmigung an die Untere Naturschutzbehörde unter der E-Mailadresse natur@kreis-ni.de, telefonisch an 05021/967-875 oder schriftlich an den Landkreis Nienburg, Kreishaus am Schlossplatz, 31582 Nienburg, Fachdienst Naturschutz.
Quelle Homepage LK Nienburg