Vorzeitiges Mähen und Mulchen von Wegeseitenrändern vermeiden
Insbesondere während der Brut- und Setzzeit, die noch bis zum 1. Juli andauert, aber auch darüber hinaus, gelten beim Mähen von Wegeseitenrändern klare Regeln.
Weil die Wegeseitenränder vielen Tier- und Pflanzenarten als Rückzugsort dienen, leisten sie einen immer wichtiger werdenden Beitrag zum Erhalt der heimischen Artenvielfalt.
Auch der Gesetzgeber hat sich mit dieser Thematik beschäftigt und im Bundesnaturschutzgesetz klare Regelungen zum Umgang mit Wegeseitenrändern geschaffen. So ist es beispielsweise verboten, wild lebenden Tieren, die zu den besonders geschützten Tierarten gehören, nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder ihre Entwicklungsmöglichkeiten in der Natur zu beschädigen oder zu zerstören. Zu diesen Tierarten gehören auch alle europäischen Vogelarten. Sie alle dürfen während der Fortpflanzungs-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderzeiten nicht gestört werden. Damit die Wegeseitenränder ihre Aufgabe als Rückzugsort für sie erfüllen können, müssen sie adäquat gepflegt werden. Dazu gehört, dass auf den Einsatz von Spritz- und Düngemittel ebenso verzichtet wird, wie auf unnötiges Befahren. Außerdem ist es wünschenswert, dass möglichst nicht gemulcht wird und ein gegebenenfalls notwendiges Mähen abschnittsweise erfolgt. Um einen Beitrag zur ungestörten Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt zu leisten, sollte eine Mahd daher möglichst spät im Jahr erfolgen, also Ende Juli, Anfang August. Sollte eine Mahd wegen der Verkehrssicherheit im sensiblen Bereich der Schulwege oder verkehrswichtiger Straßen früher notwendig sein, könne diese in Einzelfällen ab Anfang Juni stattfinden, wenn sie auf die notwendige Länge und Breite der Streckenabschnitte begrenzt wird. Wünschenswert ist jedoch auch in diesen Fällen, dass die Mahd erst nach der Vogelbrut und dem Aussamen der Blühkräuter, also Mitte Juli zum Ende der Brut- und Setzzeit, durchgeführt wird.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, die Tier- und Pflanzenwelt erheblich zu beeinträchtigen. Dass bedeutet, dass die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen nicht abgebrannt werden darf. Alle Flächen, die nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzt werden, sind ebenfalls so zu behandeln, dass keine Störungen entstehen können. Vor allem in Naturschutzgebieten können weitergehende Bestimmungen gelten.
Nähere Informationen sind auch beim Fachdienst Naturschutz des Landkreises Nienburg unter Telefon (0 50 21) 967-875 oder bei den jeweiligen Samtgemeinden erhältlich.
Mitteilung Landkreis Nienburg 2020