Umlaufbeschlüsse gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 (NKomVG) des Rates der Gemeinde Wietzen
Das Umlaufverfahren für Ratsbeschlüsse ist eine Sonderregelung für epidemische Lagen und im § 182 Niedersächsisches Komunalverfassungsgesetz (NKomVG) geregelt.
Gemäß §182 Abs. 2 Nr. 1 (NKomVG) kann zur Bewältigung einer epidemischen Lage auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten über bestimmte Angelegenheiten im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder einer Vertretung damit einverstanden erklären.
Der Rat der Gemeinde Wietzen hat folgende Beschlüsse gefasst:
Verbindliche Bauleitplanung der Gemeinde Wietzen;
hier: Abwägungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 18 „Aufhebung des Bebauungsplans „Geflügelverarbeitung Holte“ in Wietzen (Vorlage WI/2020/027)
1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Entwurfsfassung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Geflügelverarbeitung Holte“ einschließlich Begründung keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen sind.
2. Das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird anhand der vorliegenden tabellarischen Übersicht zur Kenntnis genommen. Soweit abwägungserheblich Inhalte vorgetragen sind, beschließt der Rat die insoweit abgedruckten Empfehlungen.
3. Der Rat der Gemeinde Wietzen beschließt die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 18 „Geflügelverarbeitung Holte“ sowie die Begründung gem. § 10 BauGB als Satzung.
Jahresabschluss zum 31.12.2015 (Vorlage WI/2020/030)
1. Der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2015 wird gem. § 129 NKomVG beschlossen.
2. Der Überschuss im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 232.289,49 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
3. Der Überschuss im außerordentlichen Ergebnis in Höhe von 50.223,76 € wird der Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses zugeführt.
4. Der Gemeindedirektorin wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG für das Haushaltsjahr 2015 Entlastung erteilt.
Jahresabschluss zum 31.12.2016 (Vorlage WI/2020/031)
1. Der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2016 wird gem. § 129 NKomVG beschlossen.
2. Der Überschuss im ordentlichen Ergebnis in Höhe von 181.287,02 € wird der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
3. Der Gemeindedirektorin wird gem. § 129 Abs. 1 NKomVG für das Haushaltsjahr 2016 Entlastung erteilt.
Stellungnahme zum Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung einer Windenergieanlage in Wietzen (Vorlage WI/2020/033)
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides gemäß § 9 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) zum Repowering von 3 Windkraftanlagen durch Errichtung und Betrieb von 1 Windenergieanlage südlich von Wietzen, westlich der Bundesstraße 6, wird zugestimmt.