Rattenbekämpfung

Mit Beginn der kalten Jahreszeit ist mit Ratten verstärkt in Wirtschafts- und Wohngebäuden zu rechnen.

Gemäß der Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen vom 29. Juli 1977 (Nds. GVBl. S. 301) und den Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung (RdErl. d. MS vom 09.08.1977) sind Inhaber von Grundstücken (Besitzer und Eigentümer) verpflichtet, Rattenbekämpfungsmaßnahmen persönlich oder auch über gewerbliche Schädlingsbekämpfer auf eigene Kosten durchzuführen.

Ratten sind so zu bekämpfen:
•    dass Menschen, Haustiere und Wild nicht gefährdet werden.
•     Dabei dürfen nur solche Mittel und Verfahren angewendet werden, die zugelassen und nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes nicht verboten sind.
•     Werden Rattenbekämpfungsmittel an Orten ausgelegt oder aufgestellt, die anderen Personen zugänglich sind, so ist auf ihren Standort deutlich erkennbar hinzuweisen.
Tote Ratten sind sofort nach dem Auffinden unschädlich zu beseitigen. Sie sollten vergraben oder bei einer größeren Anzahl an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt gegeben werden. Beim Vergraben ist darauf zu achten, dass die Tierkörper von einer mindestens 0,50 m dicken Erdschicht bedeckt sind und dabei nicht im Grundwasser liegen.
Gelingt die Tilgung eines Rattenbefalls nicht durch eigene Mittel, ist unverzüglich die Gemeinde zu informieren. Verstöße gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.

Vorbeugen ist der beste Schutz vor einer Rattenplage ! Ständig wachsam sein! Den Ratten leicht zugängliche Orte, z.B. Gebäudeteile, Viehställe, Hofplätze und Stellen an denen auch Viehfutter oder organische Abfälle lagern oder zwischenlagern sowie Gerümpelstellen, sollten regelmäßig überprüft werden.
Beobachtungen melden!
Stellen mit Rattenbefall, von denen bekannt oder bei denen ersichtlich ist, daß dort nicht bekämpft wird, umgehend der Gemeinde oder dem Gesundheitsamt melden.